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   BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20   

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https://dejure.org/2020,31184
BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20 (https://dejure.org/2020,31184)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2020 - VI ZR 238/20 (https://dejure.org/2020,31184)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20 (https://dejure.org/2020,31184)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels; Wertermittlung nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts; Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20
    c) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstandes und den Streitwert nicht, denn er wird hier neben der Hauptforderung geltend gemacht, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 116/14

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 1/18

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN).
  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 160/19

    Bestimmung des Wertes einer mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus BGH, 15.09.2020 - VI ZR 238/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN).
  • BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 369/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichterreichung der

    Insoweit ist hier lediglich ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR zu berücksichtigen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20, juris Rn. 8).

    Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich dem Feststellungsanspruch - was der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2 zwischenzeitlich behauptet hat - beugt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, NJW-RR 2007, 1553 Rn. 29; Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241 unter 2 a; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 18; vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20, aaO Rn. 7).

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 281/20

    Bemessung des Werts einer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. September 2020 - VI ZR 238/20, juris Rn. 7 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2023 - 15 W 49/22

    Streitwert einer Schadensersatzklage des Käufers eines vom sog.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 15.09.2020 - VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875 Rn. 7 mwN; Beschl. v. 26.01.2021 - VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 6).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bei vergleichbar vagem Vortrag zu weiteren Schäden nicht beanstandet, dass die Berufungsgerichte diese auf 500, 00 oder 1.000,00 geschätzt haben (BGH Beschl. v. 15.09.2020 - VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875 Rn. 8; Beschl. v. 26.01.2021 - VI ZR 281/20, BeckRS 2021, 2494 Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2022 - VIa ZR 205/21, BeckRS 2022, 13342 Rn. 13).

  • OLG München, 05.07.2021 - 27 U 4262/20

    Berufung, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, Fahrzeug, Zulassungsverfahren,

    Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert ebenfalls nicht, denn er wird hier neben der Hauptforderung geltend gemacht, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875 Rn. 9).
  • OLG München, 23.02.2021 - 27 U 7045/20

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Daimler-Diesel-Fahrzeugs

    Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert ebenfalls nicht, denn er wird hier neben der Hauptforderung geltend gemacht, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (vgl. BGH, BeckRS 2020, 26875 Rn. 9).
  • LG Kempten, 15.06.2021 - 12 O 2169/20

    Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 mit Ablauf des

    Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist vom Nennwert (Kaufpreis in Höhe von 26.278 EUR) der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen (BGH Beschluss vom 15.9.2020 - VI ZR 238/20, BeckRS 2020, 26875, beckonline).
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